Journalisten, die nicht von der so genannten 1 %-Regelung zur vereinfachten Ermittlung des privaten Nutzungsanteils für betrieblich genutzte Kfz-Gebrauch machen möchten, können sich nicht unter Berufung auf den Informantenschutz von der Verpflichtung zur Fahrtenbuchführung befreien lassen.
Dies teilt das Bundesministerium der Finanzen auf Anfrage des Deutschen Fachjournalisten-Verbandes in einem Schreiben vom gestrigen Tage mit. Der Bundesfinanzhof hatte in einem ähnlichen Fall bereits entschieden, dass auch die auf Bewirtungsrechnungen geforderten Angaben zu Teilnehmern und Anlass einer Bewirtung nicht unter Berufung auf das Pressegeheimnis verweigert werden können (BFG vom 15.01.1998 / BStBl II, S. 263). Allerdings unterliegen die Angaben dem Steuergeheimnis nach § 30 Abgabenordnung.
Die Anwendung der 1 %-Regelung ist aber auch nach Einführung des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen möglich, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Um dies nachzuweisen, muss kein Fahrtenbuch geführt werden. Wie der Nachweis erbracht wird, wird in einem BMF-Schreiben konkretisiert. Dabei sollen auch Berufsgruppen benannt werden, bei denen davon auszugehen ist, dass diese ihr Fahrzeug überwiegend betrieblich nutzen. Ob Journalisten mit auf diese Liste gesetzt werden, bleibt abzuwarten.