Sucht man nach entsprechender Literatur für das Sachverständigenwesen, stellt man fest, dass hierfür nur eine sehr begrenzte Auswahl an guten Büchern auf dem deutschsprachigen Markt erhältlich ist. Das liegt insbesondere an den gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie dem hohen Anspruch, der von der Tätigkeit und der überdurchschnittlichen Fachkunde eines Sachverständigen abverlangt wird. Dieses Spezialwissen ist zumeist nicht in einer großen Auflage in Buchform erhältlich.
Umso bedeutsamer wird daher die erhältliche Buchausgabe „Praxishandbuch Sachverständigenrecht“, ein juristisches Handbuch, das alle rechtlichen Belange eines als Sachverständiger arbeitender Spezialist nahezu vollständig erfasst. Das umfassende Standardwerk behandelt alle rechtlichen Belange des gerichtlichen und außergerichtlichen Sachverständigen und dient somit als Nachschlagewerk oder Studienunterlage für Studierende im Sachverständigenfach.
Der Nachtrag zur 3. Auflage des „Praxishandbuch Sachverständigenrechts“ ersetzt Kapitel 7 des „dicken Bayerleins“ und handelt von der Vergütung des Sachverständigen. Basis ist das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZVEG), das mittlerweile von dem Justiz-Entschädigungs- und Vergütungsgesetz (JVEG) abgelöst wurde. Der separat erhältliche Nachtrag wurde von dem Mitautor des Praxishandbuches und Vorsitzenden der IHK Stuttgart Prof. Roeßner im Jahr 2004 verfasst.
Die 3. Auflage des Praxishandbuches (siehe „Praxishandbuch Sachverständigenrecht“) berücksichtigt eine umfassende Rechtsreform, die zum Jahreswechsel 2002 erfolgte und grundlegende Gesetzesänderungen beinhaltet, wie z. B. die Neuerung für Gerichtsgutachter im Bereich der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz, die Gesetzesaufnahme des Grundsatzes der Beweisvereitelung für den verhinderten Augenschein oder die grundlegenden Änderungen zum Werkvertragsrecht. Das Stichwortverzeichnis wurde erheblich erweitert und erleichtert das Auffinden von Gesetzesstellen in der doch schwierigen, sehr umfangreichen und unübersichtlichen Thematik. Praktische Kurzbeispiele ergänzen die zitierten Gesetzestexte und sind für das Verständnis eine große Hilfe.
Dipl.-Ing. (FH) Stefan Braun, Sachverständiger (Diplom BWA) für Medienproduktion und Mediendesign